Wissenschaftsrat

Geschäftsordnung für den Österreichischen Wissenschaftsrat gemäß § 119 Abs 10 UG 2002

§ 1 Zusammensetzung und Vorsitz

  1. Der Österreichische Wissenschaftsrat besteht aus zwölf stimmberechtigten Mitgliedern aus unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft und der Kunst. Die / der Vorsitzende und deren / dessen zwei Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt.
  2. Die / der Vorsitzende vertritt den Wissenschaftsrat nach außen. Bei dringlichen Erledigungen sucht sie / er das Einvernehmen mit ihren / seinen Stellvertretern.
  3. Scheidet ein Mitglied des Wissenschaftsrates aus dem Amt, erstattet der Wissenschaftsrat der Bundesministerin / dem Bundesminister Vorschläge zu dessen Nachbesetzung.

§ 2 Sitzungen

  1. Die Sitzungen werden, sooft es die Aufgaben des Wissenschaftsrates erfordern, durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Den Mitgliedern des Wissenschaftsrates ist der Termin samt Tagesordnung rechtzeitig bekannt zu geben.
  2. An den Sitzungen des Wissenschaftsrates nehmen, außer seinen Mitgliedern, die Generalsekretärin / der Generalsekretär teil, sofern der Wissenschaftsrat im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Der Wissenschaftsrat kann in- und ausländische Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen und Arbeitsgruppen einrichten.
  3. Über jede Sitzung des Wissenschaftsrates und seiner Arbeitsgruppen ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 3 Beschlüsse

  1. Das Stimmrecht im Wissenschaftsrat ist persönlich auszuüben. Stimmübertragungen sind unzulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.
  2. Jedes Mitglied des Wissenschaftsrates ist berechtigt, Anträge zu stellen.
  3. Zu einem Beschluss sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag. Dringliche Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden.
  4. Wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Mitglieds in Zweifel zu ziehen, also insbesondere in Sachen, die die Universität, deren Angehöriger das Mitglied ist, betreffen, darf das betreffende Mitglied des Wissenschaftsrates nicht an den Beratungen und Abstimmungen in der diesbezüglichen Angelegenheit teilnehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt und verpflichtet, auf das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes hinzuweisen.

§ 4 Geschäftsstelle

  1. Für den Wissenschaftsrat wird eine organisatorisch verselbständigte innere Geschäftsstelle eingerichtet, die von einer Generalsekretärin / einem Generalsekretär geleitet wird.
  2. Die Generalsekretärin / der Generalsekretär und die übrigen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter sind der / dem Vorsitzenden des Wissenschaftsrates weisungsgebunden und haben die dem Wissenschaftsrat obliegenden Aufgaben vorzubereiten und an ihrem Vollzug mitzuwirken.

§ 5 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung

  1. Der Beschluss und die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.